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   BGH, 02.12.2020 - 2 StR 203/20   

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https://dejure.org/2020,48843
BGH, 02.12.2020 - 2 StR 203/20 (https://dejure.org/2020,48843)
BGH, Entscheidung vom 02.12.2020 - 2 StR 203/20 (https://dejure.org/2020,48843)
BGH, Entscheidung vom 02. Dezember 2020 - 2 StR 203/20 (https://dejure.org/2020,48843)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO
    Urteilsgründe (Verweisung auf Abbildungen bei den Akten: keine wirksame Bezugnahme bei Verweisung auf Inhalt eines elektronischen Speichermediums)

  • HRR Strafrecht

    § 349 Abs. 2 StPO
    Verwerfung der Revision als unbegründet

  • HRR Strafrecht

    § 349 Abs. 2 StPO
    Verwerfung der Revision als unbegründet

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 02.11.2011 - 2 StR 332/11

    Verweisung auf ein elektronisches Speichermedium (wirksame Bezugnahme; Abbildung;

    Auszug aus BGH, 02.12.2020 - 2 StR 203/20
    Für die neue Verhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die in den Urteilsgründen enthaltene Verweisung auf den Inhalt eines elektronischen Speichermediums keine wirksame Bezugnahme im Sinne von § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO darstellt (vgl. Senat, Urteil vom 2. November 2011 - 2 StR 332/11, BGHSt 57, 53, 54 f.).
  • OLG Frankfurt, 15.02.2024 - 7 ORs 2/24

    Zur Zulässigkeit von Verweisen auf Videomitschnitte gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO

    Da die Kammer die Videomitschnitte vorliegend nicht in Bezug genommen hat, kann dahinstehen, ob dem Senat die Möglichkeit hierzu durch einen - die Sequenz konkret bezeichnenden - Verweis im Sinne von § 267 Abs. 1 S. 3 StPO eröffnet werden kann, oder sich - entsprechend den (nicht tragenden) Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 2. November 2011 - 2 StR 332/11 = BeckRS 2011, 28275 Rn 14 ff. sowie Beschluss vom 2. Dezember 2020 - 2 StR 203/20 = BeckRS 2020, 43187 Rn 7; ebenso Meyer-Goßner/Schmitt StPO, 66. Auflage 2023, § 267 Rn 9) - ein Verweis im Sinne dieser Vorschrift auf Videomitschnitte grundsätzlich verbietet und stattdessen eine ausführliche Beschreibung des Geschehens erforderlich ist (vgl. zum Meinungsstand BeckOK-Peglau StPO, 50. Edition, Stand: 1. Januar 2024, § 267 Rn 8).
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